3.2 Die Haft von 1 Tag (03.11.2020, 06.45 Uhr – 03.11.2020, 12.00 Uhr) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 01.02.2022 gestützt auf Art. 34, 47 und 49 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 80.00 verurteilt. Die Geldstrafe beläuft sich folglich auf Fr. 1'200.00. -3- 4.2 Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 36 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen vollzogen.