Sie beantragte, der Beschuldigte sei dafür – unter Widerruf des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Oktober 2019 für eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt gewährten Strafvollzugs – mit einer unbedingt auszusprechenden Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.00 zu bestrafen. Ausserdem seien zwei weitere jeweils mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 6. Juli 2018 bzw. vom 27. April 2020 bedingt ausgesprochene Geldstrafen zu vollziehen.