Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.132 (ST.2022.71; STA.2020.4001) Urteil vom 5. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin Albert Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1997, von Oberrohrdorf, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Christoph Waller, […] Gegenstand Mehrfacher betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erhob am 19. Januar 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung. Sie beantragte, der Beschuldigte sei dafür – unter Widerruf des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Oktober 2019 für eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt gewährten Strafvollzugs – mit einer unbedingt auszusprechenden Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.00 zu bestrafen. Ausserdem seien zwei weitere jeweils mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 6. Juli 2018 bzw. vom 27. April 2020 bedingt ausgesprochene Geldstrafen zu vollziehen. 1.2. Am 15. November 2022 fand vor dem Bezirksgericht Bremgarten die erstinstanzliche Hauptverhandlung mit Befragung des Beschuldigten statt. Gleichentags erkannte das Bezirksgericht Bremgarten auf folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer I.2.) 2. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen - des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer I.1.) - der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB (Anklageziffer I.3.) - des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB für den Zeitraum ab 15.11.2019 (Anklageziffer I.4.) - der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziffer I.5.) 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 40, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 3.2 Die Haft von 1 Tag (03.11.2020, 06.45 Uhr – 03.11.2020, 12.00 Uhr) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 01.02.2022 gestützt auf Art. 34, 47 und 49 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 80.00 verurteilt. Die Geldstrafe beläuft sich folglich auf Fr. 1'200.00. -3- 4.2 Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 36 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen vollzogen. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. 5.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen vollzogen. 6. Es wird davon Vormerk genommen, dass der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 27.04.2020 für 20 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von Fr. 30.00 gewährte bedingte Vollzug bereits mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 01.02.2022 widerrufen wurde. 7. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 06.07.2018 für 5 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 110.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Geldstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe respektive Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 01.02.2022 gemäss Ziff. 4.1. 8. Auf den Widerruf des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24.10.2019 für eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. Der Beschuldigte wird verwarnt und die Probezeit um 1.5 Jahre verlängert. 9. Die Verfahrenskosten bestehen aus: Anklagegebühr Fr. 2'250.00 Gerichtsgebühr Fr. 4'000.00 Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 7'869.20 andere Auslagen Fr. 36.00 Total Fr. 14'455.20 Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten - ausgenommen die amtliche Verteidigung - vollumfänglich auferlegt, somit insgesamt Fr. 6'586.00. 10. 10.1. Dem Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 7'869.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 10.2. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). -4- 11. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 2. 2.1. Gegen dieses ihm am 28. November 2022 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete der Beschuldigte am 7. Dezember 2022 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 23. Mai 2023 zugestellt. 2.2. Mit Berufungserklärung vom 12. Juni 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei nebst dem Tatvorwurf der Misswirtschaft auch von den Tatvorwürfen des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, der Unterlassung der Buchführung sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen freizusprechen und stattdessen einzig wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.00 zu verurteilen, wobei ihm die ausgestandene Untersuchungshaft von einem Tag anzurechnen sei. 2.3. Am 5. Juli 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und beantragte, es sei der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Oktober 2019 gewährte bedingte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu widerrufen. 2.4. Der Beschuldigte reichte am 5. Juli 2023 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.5. Die Staatsanwaltschaft reichte am 26. Juli 2023 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung ein. Gleichzeitig beantragte sie mit Berufungsantwort die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. 2.6. Mit Anschlussberufungsantwort vom 21. August 2023 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwalt- schaft. 2.7. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 5. Juni 2024 statt. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs, Unterlassung der Buchführung, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie die daraus resultierenden Straf- und Kostenfolgen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den von der Vorinstanz vorgenommenen Verzicht auf den Widerruf des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Oktober 2019 für die Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt ausgesprochenen Strafvollzugs. In den übrigen Punkten, insbesondere hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der Misswirtschaft, hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern sowie hinsichtlich der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wurde das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten. Sie sind somit nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat es gestützt auf den in Ziffer I.1. der Anklageschrift zur Anklage erhobenen Sachverhalt als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 13. Juni 2019 bis zum 31. Oktober 2020 gegenüber den Betreibungsämtern Q._____ und R._____ Erwerbseinkünfte aus seiner Tätigkeit für verschiedene Unternehmen – darunter die Einzelfirma B._____, die C._____ AG sowie die D._____ GmbH – vorsätzlich verschwiegen habe, obwohl gegen ihn mehrere provisorische Verlustscheine ausgestellt worden waren und sprach ihn gestützt darauf des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. A.3.3). Der Beschuldigte bringt dagegen mit Berufung einerseits vor, die Anklage genüge hinsichtlich des fraglichen Tatvorwurfes dem in Art. 325 Abs. 1 StPO verankerten Anklageprinzip nicht, zumal sie nicht umschreibe, inwiefern er im Deliktszeitraum über das Existenzminimum hinausgehende Einnahmen generiert habe. Andererseits sei das Verhalten des Beschuldigten nicht tatbestandsmässig, zumal nicht erstellt sei, dass er im Deliktszeitraum tatsächlich ein über das Existenzminimum hinaus- gehendes Einkommen erwirtschaftet habe (vgl. Berufung Ziff. 3). 2.2. Des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseite schafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt -6- oder deren Geltendmachung veranlasst, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Schuldner ist diejenige Person, gegen welche sich das Zwangs- vollstreckungsverfahren richtet. Tatobjekt ist das Schuldnervermögen bzw. sämtliche Vermögenswerte des Schuldners, soweit sie Gegenstand der Zwangsvollstreckung bilden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_959/2017 vom 29. März 2018 E. 4.1). Vermögenswert in diesem Sinne ist auch zukünftiges pfändbares Vermögen im Sinne von Erwerbs- einkommen, worunter jedes Entgelt für persönliche Arbeitsleistung zu verstehen ist, unabhängig von Bezeichnung und Form der Entrichtung (BGE 105 IV 319; Urteil des Bundesgerichts 6B_403/2009 vom 10. Juli 2009 E. 1.6.2). Die Tatbestandsvariante des Verheimlichens von Vermögenswerten ist erfüllt, wenn der Schuldner durch Lügen oder Halbwahrheiten falsche Vorstellungen erweckt, so wenn er nur teilweise Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation macht, sich im Übrigen aber ausschweigt, um so den Eindruck zu erwecken, vollständig Auskunft gegeben zu haben. Soweit er lediglich die Auskunft verweigert und sich überhaupt nicht auf das Verfahren einlässt, liegt demgegenüber noch kein Verheimlichen vor. Durch blosses Schweigen wird der Tatbestand somit nur erfüllt, wenn dem Verheimlichen betrügerischer Charakter zukommt. Die Auskunftspflicht des Schuldners ist umfassend und erfasst auch Vermögenswerte, die nach Ansicht des betriebenen Schuldners unpfändbar sind. Die Entscheidung, ob ein Vermögenswert der Zwangsvollstreckung unterliegt oder nicht, kommt dem Betreibungs- oder Konkursamt zu, nicht dem Schuldner (Urteile des Bundesgerichts 6B_134/2017 vom 8. Januar 2016 E. 5.2 und 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 4.4). Der Pfändungsbetrug ist ein Vorsatzdelikt, d.h. der Vorsatz muss sich sowohl auf die Tathandlung als auch auf den Erfolg (Gefährdung der Zugriffsrechte der Gläubiger) beziehen (BGE 102 IV 172 E. 3), wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_551/2015 vom 24. Februar 2016 E. 4.3). 2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte mehrfach fruchtlos gepfändet wurde und gegen ihn provisorische Verlustscheine ausgestellt wurden (Pfändung des Betreibungsamts R._____ vom 13. Juni 2019, Pfändungen durch das Betreibungsamt Q._____ vom 30. April 2020, 15. Juni 2020, 26. Juni 2020, 3. August 2020, 14. August 2020, 22. September 2020 sowie vom 3. November 2020; vgl. act. 253 ff.). Dabei gab er gegenüber den Betreibungsämtern jeweils zu Protokoll, über kein pfändbares Vermögen zu verfügen. Hinsichtlich seiner Einkommens- verhältnisse führte er aus, bei der B._____ bzw. der D._____ GmbH angestellt zu sein, jedoch nur über ein unregelmässiges Einkommen im -7- Stundenlohn bzw. gar keines zu verfügen (act. 253; 279; 286, 290). Die beiden Betreibungsämter errechneten in der Folge je ein Existenzminimum von Fr. 1'100.00 (act. 267) bzw. Fr. 1'847.00 (act. 270), und der Beschuldigte wurde verpflichtet, die das Existenzminimum übersteigenden Beträge dem jeweiligen Betreibungsamt abzuliefern bzw. dieses über allfällige Änderungen seiner finanziellen Verhältnisse in Kenntnis zu setzen. Umstritten ist, ob der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum entgegen seinen Angaben gegenüber den Betreibungsämtern Einnahmen generiert und diese ganz oder teilweise verheimlicht hat. 2.4. Der Beschuldigte führt selbst aus, im deliktsrelevanten Zeitraum auf seinem Jugendprivatkonto bei der E._____ Zahlungseingänge in Höhe von gesamthaft Fr. 6'688.65 verbucht zu haben (vgl. Berufung Ziff. 3c). Dabei handelt es sich um Lohnzahlungen der C._____ AG für die Monate August bis November 2019, in welchen der Beschuldigte als Lehrling zum Heizungsmonteur angestellt war (act. 1404; act. 990). Dass er diese Einnahmen den Betreibungsämtern gemeldet hätte, obwohl er bereits am 13. Juni 2019 dazu aufgefordert worden war, jede Änderung seiner Einkommensverhältnisse zu melden, ist weder ersichtlich, noch wird solches vom Beschuldigten geltend gemacht. Abgesehen davon bestreitet der Beschuldigte, für seine Tätigkeit bei der B._____ sowie der am 28. Juli 2020 von ihm übernommenen D._____ GmbH Lohnzahlungen erhalten zu haben. Er habe sich lediglich für seine Aufwendungen bzw. Spesen im Umfang weniger hundert Franken bezahlt gemacht (vgl. Berufung Ziff. 3c S. 18). Mit der Vorinstanz bestehen für das Obergericht bei vernünftiger Betrachtungsweise jedoch keinerlei Zweifel daran, dass es sich bei diesem Einwand um eine unbeachtliche Schutzbehauptung handelt: Der Beschuldigte führte gegenüber dem Betreibungsamt R._____ sowie an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, seit dem 31. Oktober 2018 bis zu deren Löschung aus dem Handelsregister am 10. September 2020 bei der B._____ angestellt gewesen zu sein (act. 253 und 272; GA act. 1400). Aufgrund der edierten Kontoauszüge sowie gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten als auch dessen Mutter F._____, der Inhaberin der B._____, ist sodann erstellt, dass im Zeitraum von November 2018 bis September 2020 auf deren Privatkonten bei der G._____ sowie ab dem 3. Dezember 2019 auf jenem bei der H._____ AG Kundenzahlungen für erbrachte Dienstleistungen der B._____ in Höhe von gesamthaft rund Fr. 150'000.00 eingegangen sind (vgl. act. 491 ff. und 584 ff. sowie act. 154 Ziff. 29 ff., act. 188 Ziff. 26 ff., act. 232 Ziff. 34 ff., act. 178 Ziff. 71 ff. und act. 219 Ziff. 55 ff., insbesondere Ziff. 74). Sowohl der Beschuldigte als auch -8- dessen Mutter führten anlässlich ihrer Einvernahmen aus, von den Einnahmen auf diesem Konto gelebt und damit die Kosten für Miete und Lebensmittel gedeckt zu haben (act. 1403; 193 Ziff. 78). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte im deliktsrelevanten Zeitraum für seine Arbeits- tätigkeit bei der B._____ eine Gegenleistung erhalten hat. Dass dieses Einkommen weder formell als Lohn ausbezahlt noch buchhalterisch erfasst worden ist, sondern er es vielmehr in bar oder in Form von Naturalien bezogen hat, vermag an dieser Tatsache nichts zu ändern, sondern ist vielmehr als Indiz dafür zu werten, dass der Beschuldigte die fraglichen Einkünfte bewusst den Betreibungsämtern zu verheimlichen versucht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_403/2009 vom 10. Juli 2009 E. 1.6.4). Eine entsprechende Meldung ist jedenfalls unbestrittenermassen nicht erfolgt. Gleiches hat sodann für die Tätigkeit des Beschuldigten für die D._____ GmbH zu gelten. Auch diesbezüglich ist unbestritten bzw. aufgrund der edierten Kontoauszüge bei der I._____ sowie der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 3. November 2020 gefundenen Kaufverträge erstellt, dass der Beschuldigte aus verschiedenen Tätigkeiten für die D._____ GmbH, namentlich dem Kauf, der Instandsetzung sowie dem Wiederverkauf von Autos sowie Heizungsarbeiten Einnahmen generiert hat (vgl. act. 1016 ff.). Zum Verwendungszweck dieses Geldes führte der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er habe es sich als Lohn ausbezahlt (act. 1407). Ebenfalls ist unbestritten bzw. wird nicht geltend gemacht, dass der Beschuldigte diese Einkünfte dem Betreibungsamt gemeldet hätte. Zusammenfassend ist zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 13. Juni 2019 bis zum 31. Oktober 2020 aus seiner Tätigkeit für verschiedene Unternehmen Einkommen generiert und ausbezahlt erhalten hat, ohne diese den Betreibungsämtern R._____ oder Q._____ zu melden. Vielmehr hat er die fraglichen Einkünfte verheimlicht, indem er den Betreibungsbeamten anlässlich der Pfändungsvollzüge mehrfach zu Protokoll gab, über kein pfändbares Vermögen bzw. Einkommen zu verfügen (vgl. oben). 2.5. Gestützt auf das vorstehende ist im Sinne der Anklage erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 13. Juni 2019 bis zum 31. Oktober 2020 Einkommen aus unterschiedlichen Arbeitstätigkeiten generiert, dieses jedoch trotz bestehender Auskunftspflicht im Zwangsvollstreckungs- verfahren den Betreibungsämtern nicht gemeldet hat. Vielmehr führte er anlässlich der fraglichen Pfändungsvollzüge mehrfach wahrheitswidrig aus, über kein Einkommen oder nur ein unregelmässiges zu verfügen (vgl. act. 253 ff.). Durch die unterlassene bzw. unvollständige Deklaration seiner Einnahmen bzw. seine wahrheitswidrigen Aussagen diesbezüglich hat er -9- den (falschen) Eindruck erweckt, vollständig Aufschluss über seine Einkommens- und Vermögenssituation erteilt zu haben, was angesichts der erwirtschafteten Beträge nicht zutrifft. Vielmehr hat er über den Tatzeitraum durch die bezogenen Gelder einen wesentlichen Teil seiner Lebens- haltungskosten gedeckt. Er stand ihm damit wesentlich mehr Einkommen zur Verfügung, als er dies anlässlich der fraglichen Pfändungsvollzüge ausgewiesen hat. Abwegig ist der Einwand des Beschuldigten, er habe die erwirtschafteten Beträge nicht melden müssen, weil diese das von den Betreibungsämtern errechnete Existenzminimum nicht erreicht hätten. Im Pfändungsverfahren ist der Schuldner gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG verpflichtet, seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 4.4). Die Auskunftspflicht des Schuldners ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine umfassende (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_44/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2.1). Darüber hinaus hat das Bundesgericht ausgeführt, dass auch aus dem Existenzminimum angespartes Geld taugliches Tatobjekt von Art. 163 StGB sein kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_851/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2.3.2). Aus diesen Gründen ist es für die Strafbarkeit wegen Pfändungsbetrugs letztlich irrelevant, ob oder in welchem Umfang die fraglichen Einkünfte über das Existenzminimum hinausgegangen sind oder nicht. Aus diesem Grund kann im Umstand, dass in der Anklageschrift die über das Existenzminimum des Beschuldigten hinausgehenden Einkünfte nicht beziffert sind, auch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO erblickt werden. Vielmehr sind die dem Beschuldigten zum Vorwurf gemachten, verheimlichten Einkünfte mit deren Entstehungsgrund sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht hinreichend bestimmt, so dass dem Beschuldigten jederzeit eine wirksame Verteidigung möglich war. Der Beschuldigte hat durch die Angabe falscher bzw. unvollständiger Erklärungen gegenüber den Betreibungsämtern die Ausfertigung der Verlustscheine verursacht. Sofern er gegenüber den Betreibungsbeamten offengelegt hätte, dass ihm effektiv ein Einkommen zur Verfügung steht, wäre die pfändbare Quote bei den jeweiligen Berechnungen deutlich höher ausgefallen und seine Gläubiger wären in höherem Masse sowie früher befriedigt worden. Es wäre – wenn überhaupt – nur in geringerem Masse zu Verlustscheinen gekommen. Durch die Verzögerung der Zwangs- vollstreckung bestand die Gefahr, dass Gläubiger zu Verlust kommen könnten. Dies insbesondere aufgrund der desolaten finanziellen Situation des Beschuldigten. Weiter wurde die Zwangsvollstreckung erschwert und war für die Gläubiger mit erhöhtem Aufwand verbunden. Der Beschuldigte - 10 - hat den objektiven Tatbestand des Pfändungsbetrugs somit mehrfach erfüllt. 2.6. Der Beschuldigte war sich sodann bewusst, dass er seine Einnahmen den Betreibungsbeamten gegenüber hätte mitteilen müssen, zumal er auf seine diesbezügliche Auskunftspflicht anlässlich des ersten Pfändungsvollzugs am 13. Juni 2019 ausdrücklich hingewiesen wurde und dies unterschriftlich bestätigt hat (vgl. act. 256 f.). Ausserdem räumte der Beschuldigte anlässlich seiner Befragung vom 3. November 2020 ein, seine Einkünfte nicht gemeldet zu haben, zumal sie sonst kein Dach über dem Kopf mehr gehabt hätten, wenn sie alles abgegeben hätten (act. 163). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte seine Einkünfte wissentlich und willentlich verschwiegen hat und damit zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen hat, dass seinen Gläubigern im Zwangsvollstreckungs- verfahren dadurch ein Schaden entstehen würde. Entsprechend ist der Tatbestand des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.7. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 3. 3.1. Die Vorinstanz erachtete es sodann gestützt auf den in Anklageziffer I.3. umschriebenen Sachverhalt als erstellt, dass der Beschuldigte innerhalb des Einzelunternehmens seiner Mutter, der B._____, eine inhaberähnliche Funktion bekleidet bzw. er über selbständige Entscheidungsbefugnisse im Sinne von Art. 29 lit. c StGB verfügt habe. Da er entsprechend für die gesetzlich vorgeschriebene Buchführung verantwortlich gewesen sei, eine solche jedoch zu keiner Zeit erstellt worden und zudem am 17. Juni 2019 der Konkurs über die B._____ eröffnet worden sei, habe er sich der unterlassenen Buchführung gemäss Art. 166 StGB i.V.m. Art. 29 lit. c StGB schuldig gemacht (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.B.3 ff.). Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass über die Geschäfte der B._____ nicht Buch geführt worden ist, obschon gesetzlich eine Pflicht dazu bestanden hätte. Er bestreitet im Berufungsverfahren jedoch, eine inhaberähnliche Funktion innerhalb des Einzelunternehmens bekleidet bzw. über selbständige Entscheidungsbefugnisse verfügt zu haben und deshalb für die Einhaltung der Buchführungspflichten verantwortlich gewesen zu sein (vgl. Berufung Ziff. 4). - 11 - 3.2. Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungs- gemässen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, macht sich der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB strafbar, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Art. 43 SchKG erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Eröffnung des Konkurses bildet objektive Strafbarkeitsbedingung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1340/2017 vom 24. September 2018 E. 1.2). Die möglichen Tatobjekte ergeben sich aus Art. 957 ff. OR und umfassen die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung samt Bestandteilen. Die Buch- führungspflicht wird verletzt, wenn die Buchführung ganz unterbleibt oder mangelhaft erfolgt und dadurch die Vermögenslage des Schuldners nur mit erheblichem Aufwand überblickt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2018 vom 2. April 2019 E. 1.1.1). Bei Art. 166 StGB handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt, da nur der Schuldner als Täter infrage kommt. Verfügt ein Mitarbeiter einer Einzelfirma über selbständige Entscheidungsbefugnisse, so ist die der Einzelfirma obliegende Pflicht zur Buchführung ihm zuzurechnen (Art. 29 lit. c StGB). 3.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte Angestellter mit Einzelzeichnungsberechtigung der am 26. Oktober 2018 ins Handels- register eingetragenen Einzelunternehmung B._____ war, über welche am 17. Juni 2019 der Konkurs eröffnet wurde (act. 253, 272 und 827; GA act. 1400). Darüber hinaus ist erstellt sowie unbestritten geblieben, dass über die Geschäftstätigkeit der besagten Gesellschaft nicht Buch geführt wurde (act. 1410). 3.4. 3.4.1. Mit der Vorinstanz ist auch für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen im Sinne von Art. 29 lit. c StGB gehandelt hat und ihm folglich die unterlassene Buchführung der B._____ zuzurechnen ist. Es ist zwar zutreffend, dass als Inhaberin der B._____ die Mutter des Beschuldigten im Handelsregister eingetragen ist (act. 827). Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei der Geschäftsführung des Unternehmens in massgeblicher Weise beteiligt war und insbesondere in Bezug auf die Finanzen über selbständige Entscheidungsbefugnisse verfügte. Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Beschuldigte von Anfang an über eine im Handelsregister eingetragene Einzelzeichnungsberechtigung verfügt hat und zudem für das Privatkonto seiner Mutter, auf welche die - 12 - Kundenzahlungen eingingen (vgl. oben), über eine Vollmacht als auch eine Bankkarte verfügte. Damit war er nicht nur gegen aussen vertretungs- befugt, sondern hatte auch jederzeit Zugriff auf die finanziellen Ressourcen der Einzelfirma. Von diesen Befugnissen hat er sodann auch tatsächlich Gebrauch gemacht, zumal er anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung ausführte, dass er vom fraglichen Konto jeweils die Löhne auslösen musste (act. 1403). Schliesslich gab der Beschuldigte anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 13. Juni 2019 selbst zu Protokoll, bei der B._____ für die Lohnbuchhaltung verantwortlich zu sein (act. 253). Die dem Beschuldigten zukommenden Befugnisse sowie die Tatsache, dass er sich selbst gegen aussen als für die Lohnbuchhaltung zuständig erklärte, sind als eindeutige Indizien dafür zu werten, dass ihm zumindest im Bereich der finanziellen Leitung des Unternehmens selbständige Entscheidungsbefugnisse im Sinne von Art. 29 lit. c StGB zukamen und er somit auch mitverantwortlich für die ordnungsgemässe Buchführung der B._____ war. Dies entspricht denn auch der starken personellen Verflechtung zwischen dem Beschuldigten, seinen Eltern und den zwei weiteren Unternehmen, bei welchen der Beschuldigte als Geschäftsführer tätig war (vgl. act. 1399 f.). Sowohl die zuvor vom Beschuldigten gegründete J._____ GmbH als auch die danach von ihm übernommene D._____ GmbH waren im Bereich der Heizungstechnik tätig. Sodann führte der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass vereinzelt Aufträge der einen Firma von der anderen übernommen worden seien, wenn die ursprüngliche Auftragnehmerin Konkurs gegangen sei (act. 1406). Da die B._____ ins Handelsregister eingetragen wurde, nachdem die vom Beschuldigten gegründete J._____ GmbH Konkurs gegangen war, erscheint naheliegend, dass die ursprünglichen Strukturen auch in der B._____ weitergeführt wurden, obwohl formell seine Mutter als Inhaberin eingetragen war. 3.4.2. Die B._____ unterstand als Einzelunternehmung den gesetzlichen Buchführungspflichten (vgl. Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1 OR). Diesen Pflichten ist weder die Mutter des Beschuldigten noch der Beschuldigte selbst nachgekommen. Die Buchführung wurde auch nicht an einen Dritten delegiert oder war der Beschuldigte anderweitig um deren Erfüllung besorgt (act. 1410 und 1146), mit der Konsequenz, dass die Vermögenslage der B._____ bzw. deren Einnahmen und Ausgaben nicht überblickt werden konnten. Nachdem über die B._____ am tt.mm.2019 der Konkurs eröffnet wurde (act. 827), ist auch die objektive Strafbarkeitsbedingung und damit der objektive Tatbestand von Art. 166 Ziff. 1 StGB erfüllt. 3.5. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigte untätig geblieben, obwohl er wusste bzw. zumindest in Kauf genommen hat, dass eine gesetzliche - 13 - Pflicht zur Buchführung bestanden hat und diese weder durch seine Mutter, der Inhaberin der Firma, noch Dritte wahrgenommen wurde. Er nahm somit auch in Kauf, die finanzielle Lage des Unternehmens nicht überblicken zu können, weshalb der Tatbestand der unterlassenen Buchführung auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist. 3.6. Zusammengefasst erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und er ist wegen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. c StGB schuldig zu sprechen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat es sodann gestützt auf Anklageziffer I.4. als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte es mehrfach unterlassen habe, das Betreibungsamt über seine veränderten finanziellen Verhältnisse in Kenntnis zu setzen, obwohl er in den jeweiligen Pfändungsurkunden unter Strafandrohung dazu verpflichtet worden war und sprach ihn dafür des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. C.3). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen Freispruch mit der Begründung, es sei – wie bereits beim Vorwurf des mehrfachen Pfändungsbetrugs – nicht erwiesen, dass er Einkünfte generiert habe, welche über das errechnete Existenzminimum hinausgegangen seien. Entsprechend könne ihm auch kein Vorwurf gemacht werden, er habe Verhaltensanweisungen des Betreibungsamtes missachtet (vgl. Berufung Ziff. 5). 4.2. In tatsächlicher Hinsicht kann im Wesentlichen auf die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen Pfändungsbetrugs verwiesen werden (vgl. Ziff. 2 hiervor). Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten im Berufungsverfahren ist erstellt, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum aus seiner Erwerbstätigkeit für verschiedene Unternehmen Einkommen generiert hat, ohne das Betreibungsamt Q._____ darüber in Kenntnis zu setzen (vgl. Ziff. 2.4 hiervor). Da darüber hinaus gestützt auf die jeweiligen Pfändungsurkunden erstellt ist, dass der Beschuldigte anlässlich des Pfändungsvollzugs jeweils unter Straf- androhung nach Art. 292 StGB auf seine Pflicht aufmerksam gemacht wurde, dem Betreibungsamt jegliche Änderung seiner finanziellen Verhältnisse zu melden (vgl. act. 261 ff.), hat der Beschuldigte letztlich eine amtliche Verfügung missachtet und damit den objektiven Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllt. Der Beschuldigten hat unterschriftlich bestätigt, sowohl seine Meldepflicht in Bezug auf Änderungen in seinen finanziellen Verhältnissen als auch den Hinweis auf die Straffolgen zur Kenntnis - 14 - genommen zu haben (act. 258; 273; 288). Indem er die entsprechende Meldung dennoch unterlassen hat, hat er mehrfach wissentlich und willentlich eine amtliche Verfügung missachtet und somit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllt. 4.3. Zusammengefasst erweist sich die Berufung des Beschuldigten auch in diesem Punkt als unbegründet und er ist wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB schuldig zu sprechen. 5. 5.1. Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB, der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB sowie – was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist – der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. 5.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, einer Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 1. Februar 2022 von 15 Tagessätzen Geldstrafe à 80.00 sowie einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.). Der Beschuldigte hat sich im Berufungsverfahren zur Strafzumessung einzig als Konsequenz der beantragten Freisprüche geäussert. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung den Widerruf des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Oktober 2019 für die Freiheitsstrafe von 18 Monaten gewährten bedingten Strafvollzugs (Anschlussberufungserklärung vom 5. Juli 2023). 5.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 5.4. Der Tatbestand des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bewehrt, jener der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB sowie der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Für - 15 - den Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ist ausschliesslich Busse als Sanktion vorgesehen. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte weist mehrere, zum Teil einschlägige Vorstrafen sowie nach Begehung der vorliegenden Straftaten erfolgte Verurteilungen auf. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 6. Juli 2018 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 110.00 sowie einer Busse von F. 150.00, mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Oktober 2019 wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Busse von Fr. 2'000.00, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 27. April 2020 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren gemäss Art. 323 StGB sowie Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Der bedingte Strafvollzug letzterer Strafe wurde schliesslich mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 22. Februar 2022 wegen Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern widerrufen und der Beschuldigte zu einer Gesamtstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 90.00 verurteilt (vgl. eingeholter Strafregisterauszug). Diese Verurteilungen als auch die im vorliegenden Verfahren neu zu beurteilenden Straftaten zeigen eindrücklich, dass der Beschuldigte über Jahre hinweg immer wieder straffällig wurde und sich auch durch die Ausfällung spürbarer Bussen und Geldstrafen sowie einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten nicht hat beeindrucken lassen. Besonders negativ fällt dabei ins Gewicht, dass der Beschuldigte weiterhin delinquierte, selbst nachdem er mit Urteil des Obergerichts zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Sein Verhalten lässt auf eine eigentliche Gleichgültigkeit gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem und eine Unbelehrbarkeit schliessen. Unter diesen Umständen ist von einer eigentlichen Unzweckmässigkeit einer weiteren Geldstrafe auszugehen (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB), weshalb grundsätzlich für sämtliche alternativ mit Geld- oder Freiheitsstrafe bewehrten Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Ausgenommen davon ist lediglich die für die Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG vorinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe, da diese im Berufungsverfahren unange- fochten geblieben ist und damit aufgrund des Verschlechterungsverbots - 16 - (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO; BGE 148 IV 89 E. 4.3) nicht zulasten des Beschuldigten abgeändert werden kann. 5.5. Die Einsatzstrafe ist für die qua Strafrahmen und konkret schwerste Straftat, d.h. den Pfändungsbetrug gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB vom 19. August 2020, festzulegen. Der Tatbestand des Pfändungsbetrugs schützt in erster Linie die Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners, in zweiter Linie den Schutz des Zwangsvollstreckungsverfahrens als Teil der Rechtspflege (BGE 106 IV 31 E. 4b; 134 III 52 E. 1.3.1). Der Beschuldigte hat im Rahmen des Pfändungsbetrug vom 19. August 2020 gegenüber dem Betreibungsamt Q._____ angegeben, über kein pfändbares Vermögen, keine Arbeitsstelle und keinerlei Erwerbs- einkommen zu verfügen (UA act. 283). Tatsächlich generierte zu diesem Zeitpunkt nicht nur die B._____ weiterhin Umsätze, sondern hatte der Beschuldigte kurz zuvor die D._____ GmbH übernommen und bereits erste Umsätze generiert (UA act. 302 und 314 ff.). Zudem gab der Beschuldigte an, die Übernahme – also den Mantel, den er für Fr. 3'500.00 erworben habe – aus dem Erlös wieder instandgesetzter Autos finanziert zu haben (UA act. 173). Damit hat der Beschuldigte dem Betreibungsamt nicht nur das Geld, das er für den Mantelerwerb auf der Seite hatte, verheimlicht, sondern auch das Einkommen, das er aus seiner Tätigkeit für die beiden Unternehmen generierte. Mithin hat er den falschen Eindruck erweckt, umfassend über seine finanziellen Verhältnisse Auskunft erteilt zu haben. Aufgrund seiner wahrheitswidrigen Angaben, weder über Einkommen noch Vermögen zu verfügen, waren die entsprechenden Gelder dem Zugriff seiner Gläubiger entzogen und deren Forderungen dadurch gefährdet. Das Verhalten des Beschuldigten ist vor diesem Hintergrund nicht zu bagatellisieren, sind dadurch doch zahlreiche Verlustscheine entstanden. Die Art und Weise bzw. Verwerflichkeit der Tatbegehung ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte verfügte indessen über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, befand er sich doch – trotz knapper finanzieller Verhältnisse – nicht in einer eigentlichen finanziellen Notlage. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig offenzulegen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). - 17 - Insgesamt ist gestützt auf das Vorstehende sowie in Relation zum anwendbaren Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Delikten gerade noch von einem leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einzel- bzw. Einsatzstrafe von 9 Monaten auszugehen. 5.6. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren Pfändungsbetrüge – für welche aufgrund vergleichbarer betroffener Vermögenswerte und Einkommen sowie jeweils identischen Tatvorgehen von Einzelstrafe zwischen 6 und 9 Monaten auszugehen ist – sowie das Unterlassen der Buchführung angemessen zu erhöhen. Im Rahmen der Asperation wäre die Einsatzstrafe trotz des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen den Pfändungsbetrügen um mindestens 6 Monate zu erhöhen. Da die Staatsanwaltschaft die vorinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit Anschlussberufung jedoch nicht beanstandet hat, weshalb diesbezüglich das Verschlechterungsverbot gilt (Art. 391 Abs. 2 StPO; BGE 148 IV 89 E. 4.3), ist eine über 12 Monate hinausgehende Erhöhung der Freiheitsstrafe ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungs- verbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). 5.7. Hinsichtlich der Täterkomponenten ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte teilweise sowie einschlägig vorbestraft ist (vgl. oben; BGE 136 IV 1 E. 2.6). Es ist jedoch zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin dürfen die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4). Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Pfändungsbetrugs sowie der unterlassenen Buchführung zwar hinsichtlich bestimmter Tatsachen geständig, jedoch beantragt er einen vollumfänglichen Freispruch, weshalb er diesbezüglich auch nicht nachhaltig einsichtig und aufrichtig reuig sein kann bzw. seine Reue nicht über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht. Eine Strafminderung ist unter diesem Titel somit ausgeschlossen. Die übrigen, persönlichen und familiären Verhältnisse bieten zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Insbesondere ist nicht von einer besonderen Strafempfindlichkeit des Beschuldigten auszugehen, welche ohnehin nur bei aussergewöhnlichen Umständen anzunehmen wäre (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4). - 18 - In der Gesamtabwägung der vorstehenden Faktoren fallen die negativ zu wertenden Täterkomponenten deutlicher ins Gewicht, zumal der Beschuldigte aus seinen Vorstrafen offensichtlich nicht die notwendigen Lehren gezogen hat. Unter diesen Umständen wäre die Täterkomponente straferhöhend zu berücksichtigen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (siehe oben) hat es jedoch mit der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten sein Bewenden. 5.8. 5.8.1. Die Vorinstanz hat die von ihr ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten unbedingt ausgesprochen. Vom Widerruf des mit Urteil des Obergerichts vom 24. Oktober 2019 für die Freiheitsstrafe von 18 Monaten gewährten bedingten Strafvollzugs hat sie abgesehen. 5.8.2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Bei einer Schlechtprognose ist auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Das Nebeneinander von zwei Sanktionen (neue Strafe und Widerrufsstrafe) erfordert sodann eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 - 19 - StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3). 5.8.3. Dem Beschuldigten wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Oktober 2019 der bedingte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren gewährt. Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Delikte zwischen dem 26. Oktober 2018 und dem 13. Oktober 2021 und somit auch während laufender Probezeit begangen. Wie bereits im Kontext zur Wahl der Sanktionsart ausgeführt (vgl. oben), ist dem Beschuldigten hinsichtlich der neuen Taten eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Schon gar nicht kann von besonders günstigen Umständen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB die Rede sein, weshalb die Strafe – auch unter Berücksichtigung des Vollzugs der Widerrufsstrafe (siehe dazu sogleich) – unbedingt auszusprechen ist. Entgegen der Vorinstanz kann vom Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe trotz des unbedingten Vollzugs der neuen Strafe nicht abgesehen werden. Dem Strafregisterauszug des Beschuldigten sind mittlerweile – das vorliegende Verfahren ausgenommen – vier Verurteilungen zu entnehmen für Delikte, welche er im Zeitraum vom Juni 2016 bis Dezember 2021 begangen hat. Innerhalb dieses Zeitraums gab es kaum ein Jahr, in welchem der Beschuldigte sich nichts hat zu Schulden kommen lassen. Weder Bussen, unbedingt ausgesprochene Geldstrafen noch eine bedingte Freiheitsstrafe vermochten den Beschuldigten offenbar nachhaltig zu beeindrucken und ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Es bestanden denn auch bereits im Zeitpunkt der Ausfällung der Widerrufs- strafe erhebliche Zweifel an der Legalbewährung des Beschuldigten, welchen mit einer verlängerten Probezeit Rechnung getragen wurde. Diese Zweifel haben sich in dem Sinne bewahrheitet, als dass der Beschuldigte selbst nach seiner Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten weitere Pfändungsbetrugshandlungen vorgenommen hat. Der Beschuldigte hat aus seinen Verurteilungen folglich keinerlei Lehren gezogen und zeigt sich auch hinsichtlich der neu zu beurteilenden Delikte weiterhin uneinsichtig. Auch eine grundlegende positive Persönlichkeits- entwicklung oder nennenswerte positive Veränderungen seiner Lebens- umstände sind nicht zu erkennen, zumal der Beschuldigte aktuell keiner geregelten Arbeit nachgeht und sich seine finanzielle Situation weiterhin als prekär erweist. Gesamthaft betrachtet zeigt sich im Beschuldigten das Bild eines Täters, welcher über Jahre hinweg und scheinbar unbekümmert um sämtliche Strafverfahren weiter delinquiert hat. Die Schlag auf Schlag folgenden Strafverfahren lassen trotz zunehmend härteren Strafen auf ein progredient verlaufendes Muster der Einsichtslosigkeit und der Gleichgültigkeit - 20 - hinsichtlich des hiesigen Strafrechtssystems schliessen. Es ist vor diesem Hintergrund höchst zweifelhaft, dass selbst der Vollzug der Widerrufsstrafe den Beschuldigten nachhaltig zur Einsicht bringen wird. Ihm ist auch unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen der neu auszufällenden Strafe und der Widerrufsstrafe eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Nach dem Gesamt ist die neu ausgefällte Strafe zu vollziehen und der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Oktober 2019 gewährte bedingte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu widerrufen. Ein teilbedingter Vollzug für die neue Strafe kommt vorliegend auch unter Berücksichtigung des Widerrufs der früheren Strafe nicht in Frage. Umgekehrt vermag der Vollzug der neuen Strafe nicht zum Wegfall der Schlechtprognose zu führen. 5.8.4. Gestützt auf das Vorstehende ist in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB aus der Widerrufsstrafe sowie der neu ausgefällten Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass zwischen der Straftat, welche der Widerrufsstrafe zugrunde liegt, und den neu verübten Straftaten keinerlei sachlicher Zusammenhang besteht. Darüber hinaus bildet die neu ausgefällte Freiheitsstrafe ihrerseits eine Gesamtstrafe, was sich in einer gemässigten Berücksichtigung der bereits im Rahmen der Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation niederschlägt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4; BGE 145 IV 146 mit Hinweisen). Angemessen erscheint vorliegend eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die neuen Straftaten von 12 Monaten im Umfang von 16 Monaten für die Widerrufsstrafe von 18 Monaten auf eine Gesamtstrafe von 28 Monaten. 5.9. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten sodann wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 1. Februar 2022 sowie zusammen mit der Widerrufsstrafe von 5 Tagessätzen Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 6. Juli 2018 – zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 80.00 verurteilt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.4). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Die vorinstanzlich als Gesamtstrafe ausgefällte Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 1. Februar 2022 kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Aufgrund der Schwere des Verschuldens des einschlägig vorbestraften Beschuldigten wäre bereits für die neue Straftat eine Einzelstrafe von mindestens 30 Tagessätzen auszusprechen. Da der Beschuldigte innerhalb der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 6. Juli 2018 angesetzten sowie mit Strafbefehl - 21 - der Staatsanwaltschaft Zug vom 27. April 2020 um ein Jahr verlängerten Probezeit erneut einschlägig delinquiert hat und ihm eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist (vgl. oben), ist der bedingte Strafvollzug dieser Vorstrafe zu widerrufen und die Widerrufsstrafe von 5 Tagessätzen Geldstrafe im Rahmen der Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB mit mindestens 3 Tagessätzen zu berücksichtigen. Da der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 1. Februar 2022 zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, nachdem er die vorliegend zu beurteilende Tat begangen hat, bleibt sodann eine Zusatzstrafe auszufällen, wobei die rechtskräftige Grundstrafe von 30 Tagessätzen gedanklich um 30 Tagessätze auf 60 Tagessätze zu erhöhen wäre. Abzüglich der rechtskräftigen Grundstrafe würde daraus letztlich eine Zusatzstrafe von 30 Tagessätzen resultieren. Da das Obergericht jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht über die vorinstanzlich ausgefällte Geldstrafe hinausgehen kann, muss es an dieser Stelle mit 15 Tagessätzen Geldstrafe sein Bewenden haben. Gleiches hat hinsichtlich des vorinstanzlich auf Fr. 80.00 festgesetzten Tagessatzhöhe zu gelten, zumal diese vom Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht beanstandet worden ist. Die Geldstrafe ist somit auf insgesamt Fr. 1'200.00 festzusetzen. 5.10. In der Berufung des Beschuldigten finden sich keine Ausführungen zur vorinstanzlich auf Fr. 500.00 festgesetzten Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB, weshalb es damit sein Bewenden hat bzw. auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.6). 5.11. Im Ergebnis ist der Beschuldigte – zusammen mit der Widerrufsstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Oktober 2019 – zu einer unbedingten Gesamtfreiheits- strafe von 28 Monaten sowie zu einer – zusammen mit der Widerrufsstrafe von 5 Tagessätzen Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatanwaltschaft Zug vom 6. Juli 2018 Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 1. Februar 2022 – unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 1'200.00, sowie einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von einem Tag (3. November 2020) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. - 22 - 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen obsiegt. Entsprechend sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 6.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote, jedoch angepasst an den seit dem 1. Januar 2024 geltenden Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT), mit Fr. 5'840.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 AnwT und § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nach Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Sie kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und sachlichen Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freizusprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wurde vorinstanzlich vom Vorwurf der Misswirtschaft gemäss Anklageziffer I.2 freigesprochen. Sämtliche hierfür getätigten Untersuchungshandlungen standen indessen in unmittelbarem Zusammenhang mit den vorinstanzlich erfolgten und im Berufungs- verfahren bestätigten Schuldsprüchen wegen Pfändungsbetrugs sowie Unterlassung der Buchführung und waren somit trotz des Freispruchs notwendig, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. - 23 - 6.4. Die Höhe der dem amtlichen Verteidiger für das vorinstanzliche Verfahren ausgesprochenen Entschädigung wurde mit Berufung nicht angefochten, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Misswirtschaft (Anklageziffer I.2.) freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig: - des mehrfachen betrügerischen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer I.1); - der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB (Anklageziffer I.3); - des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB für den Zeitraum ab 15. November 2019 (Anklageziffer I.4); - der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziffer I.5) [in Rechtskraft erwachsen]. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten (inkl. Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 3.2) sowie als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 1. Februar 2022 zu einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 15 Tagessätzen (inkl. Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 3.3) à Fr. 80.00, d.h. Fr. 1'200.00, - 24 - sowie zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Oktober 2019 für die Freiheitsstrafe von 18 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. Die Freiheitsstrafe ist Bestandteil der in Ziff. 3.1 ausge- sprochenen Gesamtfreiheitsstrafe. 3.3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 6. Juli 2018 für die Geldstrafe von 5 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. Die Geldstrafe ist Bestandteil der in Ziff. 3.1 ausgesprochenen Gesamtgeldstrafe. 3.4. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 1 Tag (3. November 2020) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'840.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'586.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'250.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die erstinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'869.20 auszurichten. - 25 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 5. Juni 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert