3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu 50 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 100.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich somit auf Fr. 5'000.00. 3.2. Die Untersuchungshaft von 2 Tagen (12. April 2021 bis 13. April 2021) wird gestützt auf Art. 51 StGB an die Geldstrafe angerechnet. Der nicht verbüsste Teil der Geldstrafe beträgt 48 Tagessätze und beläuft sich auf Fr. 4'800.00. 3.3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.