Diesbezüglich kann auf die zutreffend erscheinenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzlicher Entscheid, E. 6). Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Zivilkläger Schadenersatz von Fr. 154.65 und Genugtuung von Fr. 500.00 zu bezahlen, beides nebst 5% Zins seit dem 12. April 2021. 8. 8.1. Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm für das Berufungsverfahren keine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).