6.6. Weil im vorliegenden Verfahren das Verschlechterungsverbot gilt, bleibt es bei einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Die ausgestandene Untersuchungshaft ist auf die Geldstrafe anzurechnen. 6.7. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich nicht wesentlich verbessert (monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'323.60, Protokoll S. 11). Damit bleibt es unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20% sowie des Unterstützungsbeitrags des Beschuldigten an seine Mutter (Protokoll S. 11) bei einer Tagessatzhöhe von Fr. 100.00.