6.5. Mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil, E. 3.1.3.) liegen hinsichtlich der Täterkomponente weder Straferhöhungs- noch Strafminderungsgründe vor. Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten wirkt sich als Normalfall und damit als neutral aus (BGE 136 IV 1; vgl. aktueller Strafregisterauszug). Neutral zu gewichten ist auch das anscheinend klaglose Verhalten in der (ohnehin kurzen) Untersuchungshaft und im Strafverfahren. Beides kann vorausgesetzt werden. Eine massgebliche, eine Strafminderung rechtfertigende Einsicht und Reue liegt ebenfalls nicht vor. Es ist ausserdem von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. - 20 -