Ausserdem hat ihn A._____ im Vorfeld der körperlichen Auseinandersetzung vom 12. April 2021 über eine längere Zeit hinweg provoziert, was jedoch nichts daran ändert, dass die Freiheit des Beschuldigten, sich in der Tatsituation rechtskonform zu verhalten, nicht massgeblich eingeschränkt war. Insbesondere fehlt es an einem Nachweis, dass der Beschuldigte auch unmittelbar vor der Verwendung des Messers durch A._____ – abgesehen vom unbestrittenen Tritt an das Fahrzeug des Beschuldigten – (schwerwiegend) provoziert wurde. Dem Beschuldigten hätten zudem mit einer Strafanzeige oder einer abermaligen Meldung bei den Vorgesetzten ohne weiteres legale Mittel zur Verfügung gestanden, um sich gegen