Die objektive Tatschwere rückt daher in die Nähe einer schweren Körperverletzung, auch wenn laut Gutachten anzunehmen ist, dass die Stich- und Schnittverletzungen unter Ausbildung von Narben und die übrigen Läsionen voraussichtlich folgenlos abheilen (Gutachten IRM; act. 155). A._____ war nach eigenen Angaben rund zwei Monate lang arbeitsunfähig und musste Nachbehandlungen in der Form von Physiotherapie über sich ergehen lassen. In psychischer Hinsicht belastet ihn der Vorfall noch einige Zeit über das Geschehene hinaus (act. 295; Protokoll S. 10). - 19 -