Das von Art. 123 StGB geschützte Rechtsgut ist die körperliche Integrität. Der Beschuldigte hat seinem Gegner neben zahlreichen oberflächlichen und weniger schwerwiegenden Verletzungen eine Stichverletzung zugefügt. Diese reichte bis zum Oberarmknochen, wobei bezüglich der Tiefe der Verletzung relativierend anzufügen ist, dass ein Messer, nachdem es den Hautwiderstand überwunden hat, keinen relevanten Widerstand mehr erfährt (Gutachten IRM, act. 155). Im konkreten Fall wurden keine grosse Blutleiter tangiert und das Opfer war während der Behandlung auf dem Notfall kreislaufstabil. Es bestand keine Lebensgefahr, was jedoch im Anwendungsbereich von Art.