6.3. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sieht als Sanktionsform wahlweise Geldstrafe oder Freiheitsstrafe vor. Nachdem es vorliegend keinen Grund zur Annahme gibt, eine Geldstrafe würde ihren spezialpräventiven Zweck nicht erfüllen, ist mit der Vorinstanz auf eine Geldstrafe zu erkennen, zumal diese Sanktion im Bereich von unter 180 Strafeinheiten als milderes Mittel den Vorzug gegenüber der Freiheitsstrafe verdient. Sodann hat vorliegend ohnehin nur der Beschuldigte die Berufung erhoben, weshalb das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) greift und eine Freiheitsstrafe auch aus diesem Grund nicht in Frage kommt.