erscheint als blosse Schutzbehauptung. Gegen eine Notwehrhandlung spricht tendenziell auch der Umstand, dass der Beschuldigte selber (im Gegensatz zu A._____) keine ernstzunehmenden Verletzungen davontrug. 5.4. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigten der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig gemacht.