5.3. Es liegen keine konkreten Anzeichen dafür vor, dass der Beschuldigte in Notwehr gehandelt haben könnte. Nachdem A._____ weder eine Waffe noch einen gefährlichen Gegenstand auf sich hatte, bestand von vornherein kein Anlass für den Beschuldigten, ein Messer einzusetzen. Selbst wenn es zuträfe, dass A._____ den noch im Fahrzeug sitzenden Beschuldigten durch die Fahrertüre hindurch in das Gesicht schlug, was nicht erstellt ist, hätte der Beschuldigte darauf mit einer körperlichen Abwehrbewegung, mit dem Schliessen der Türe oder dem Wegfahren Rechnung tragen können.