5.2. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er sich mit einem offenen Messer in der Hand in eine tätliche Auseinandersetzung begeben hat. Auf diese Weise hat er ein hohes Risiko geschaffen, dass er seinen Widersacher im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung, deren Verlauf er nur beschränkt steuern konnte, mittels Stich- oder - 17 -