Insbesondere waren die Verletzungen im konkreten Fall nicht lebensgefährlich. Das vom Beschuldigten verwendete Messer, das von seiner Beschaffenheit mit einem Schweizer Taschenmesser vergleichbar sein muss, kann entgegen der Vorinstanz nicht als Waffe i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB qualifiziert werden, weil es seiner Bestimmung nach nicht zum Angriff oder zur Verteidigung bestimmt ist, sondern einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs darstellt. Ein Taschenmesser fällt gewöhnlich auch nicht unter das Waffengesetz. Aufgrund der Art und Weise, wie das Messer eingesetzt wurde, ist jedoch von einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB auszugehen,