Der Beschuldigte hat A._____ im Rahmen der Auseinandersetzung vom 12. April 2021 eine Stichverletzung, zwei oberflächliche Schnittwunden, Hautrötungen am Unterarm und Halsansatz, Hautabschürfungen am Handrücken sowie eine Schwellung an der Unterlippe mit Oberhautläsion zugefügt. Diese Verletzungen übersteigen das Mass klar, was noch als Folge einer Tätlichkeit anzusehen ist, zumal die Stichwunde genäht werden musste und A._____ nach eigenen Angaben zwei Monate lang arbeitsunfähig war (act. 295; Protokoll S. 10). Sie erreichen aber auch noch nicht das Ausmass einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB. Insbesondere waren die Verletzungen im konkreten Fall nicht lebensgefährlich.