Hingegen steht zweifelsfrei fest, dass A._____ im Zuge der Rangelei mit dem Beschuldigten insbesondere eine Stichverletzung erlitten hat, die von einem (mit einem Schweizer Taschenmesser vergleichbaren) Messer stammt. Hätte diese Verletzung vorbestanden (z.B. infolge einer Auseinandersetzung von A._____ mit einer Drittperson nach Arbeitsschluss) wären grössere Blutspuren im Fahrzeug von A._____ zu erwarten gewesen. Die wenigen Blutspritzer im bzw. am Fahrzeug von A._____ lassen sich dagegen zwanglos mit dessen Sachdarstellung vereinbaren, wonach er im verletzten Zustand noch den Motor seines Fahrzeugs abgestellt habe.