anhielten. Der weitere Verlauf der Auseinandersetzung lässt sich ebenfalls nur noch teilweise rekonstruieren. Aufgrund der insofern kongruenten Aussagen der Beteiligten kann als erstellt gelten, dass A._____ gegen das Fahrzeugheck des Beschuldigten getreten hat. Es steht hingegen nicht fest, dass er den ihm Fahrzeug sitzenden Beschuldigten zuerst ins Gesicht geschlagen hat. Die Verletzung des Beschuldigten vermag seine umstrittene Behauptung zum Erstschlag nicht zu untermauern, weil diese Verletzung auch im Rahmen eines Gerangels entstanden sein kann. Hingegen steht zweifelsfrei fest, dass A.___