3.8.2. Bildaufnahmen, die von der Kriminaltechnik der Kantonspolizei nach dem Vorfall erstellt wurden, zeigen sodann eine Blutspur am Fahrzeug von A._____, auf dem Weg zur Werkstatt und in dieser (act. 196 ff.) sowie an der Kleidung von A._____ (act. 209). Im Innern des Fahrzeugs von A._____ fanden sich nur wenige Blutspuren (act. 197 f.). Dokumentiert wurde weiter ein scharfkantiger Textildefekt am Ärmel der linken Jacke von A._____ (act. 209). Ferner ist belegt, dass der Beschuldigte nach der Auseinandersetzung vom 12. April 2021 eine kleine oberflächliche Hautabschürfung am Nasenflügel aufwies (act. 208). Die Kleidung des Beschuldigten wies keine Blutspuren auf (act.