Jedoch erachtete sie eine solche als eher untypisch, zumal der Schwalbenschwanz bzw. die Drehkomponente dagegenspreche, werde bei einer Selbstverletzung doch meist nur oberflächlich gestochen. Ferner würde bei einer Selbstverletzung die Stelle, an der man sich verletzen wolle – anders als vorliegend – entblösst (Protokoll S. 3). Diese Ausführungen im Gutachten des IRM sowie die Ausführungen von Dr. med. C._____ anlässlich der Berufungsverhandlung erscheinen schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist.