Aufgrund der Wundränder (stumpfer Rand auf der rechten Seite und spitziger Rand auf der linken Seite) sei von einer einseitig geschliffenen Klinge auszugehen, welche quer in die Haut eingestochen worden sei. Dazu passe der quere Defekt in der Kleidung von A._____. Dass sich A._____ allenfalls selbst verletzt haben könnte, schloss die Gutachterin zwar nicht zu 100% aus. Jedoch erachtete sie eine solche als eher untypisch, zumal der Schwalbenschwanz bzw. die Drehkomponente dagegenspreche, werde bei einer Selbstverletzung doch meist nur oberflächlich gestochen.