Gemäss Gutachten korrespondiere die Morphologie der Stichverletzung mit der Einwirkung eines handelsüblichen Schweizer Taschenmessers; die schwalbenschwanzartige Form (vgl. act. 150) belege eine Drehung des Messers im Arm während der Stichausführung. Zusammen mit dem quer zur Armlängsachse verlaufenden Textildefekt an der Kleidung könne rekonstruiert werden, dass das Klingenwerkzeug primär quer zur Armlängsachse eingestochen und dann unter Hautniveau handwärts gedreht sowie herausgezogen worden sei.