Diesen Unstimmigkeiten kommt jedoch keine allzu hohe Bedeutung zu; es ist denkbar, dass der Beschuldigte diese Elemente zeitweise nicht erwähnte, weil er ihnen keine allzu grosse Bedeutung zumass oder er schlicht und einfach vergass, sie zu erwähnen. Inhaltlich weisen auch die Aussagen des Beschuldigten zum Kernsachverhalt keine besondere Qualität auf, die nur den Schluss zuliesse, diese müssten vollumfänglich der Wahrheit entsprechen. Auch bei der Würdigung seiner Aussagen ist der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass er die Schilderung eines realen Vorgangs mit erfundenen Elementen angereichert haben könnte, ohne dass sich dies signifikant in der Aussagequalität niederschlug.