derartigen Geste provoziert, wäre eher damit zu rechnen gewesen, dass der Beschuldigte dies schon in der zeitnahen Befragung erwähnt hätte. Zweitens erklärte der Beschuldigte erst bei der zweiten Einvernahme und auf gezielte Nachfrage hin, A._____ habe ihn auch verbal mit dem Tod bedroht und ihn beleidigt, als er die Fahrertüre geöffnet habe (act. 135). Drittens erwähnte der Beschuldigte erst vor Vorinstanz, A._____ habe nicht nur mit dem Fuss gegen das Heck getreten, sondern auch mit der Faust auf das Autodach geschlagen (wodurch sogar eine Beule entstanden sein soll; act. 298; vgl. im Berufungsverfahren Protokoll S.12). Diesen Unstimmigkeiten kommt jedoch keine allzu hohe Bedeutung zu;