Die Aussagen der begutachteten Person anlässlich eines medizinischen Explorationsgesprächs dürfen ihr nicht wie Beweisaussagen zum inkriminierten Sachverhalt entgegengehalten werden (vgl. zum Ganzen BGE 144 I 253 E. 3.7). Darüber hinaus hat die Sachverständige Dr. C._____ im Rahmen der Berufungsverhandlung ausgesagt, dass aus den Aussagen von A._____ nicht hervorgegangen sei, zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte das Messer gezückt haben soll (Protokoll S. 3). - 11 -