3.4.3. Soweit der Beschuldigte Widersprüche zwischen den Aussagen von A._____ anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung und seinen späteren Aussagen geltend macht (Berufungsbegründungs S. 9 act. 106), ist dies ohne Bedeutung. Die Aussagen der begutachteten Person anlässlich eines medizinischen Explorationsgesprächs dürfen ihr nicht wie Beweisaussagen zum inkriminierten Sachverhalt entgegengehalten werden (vgl. zum Ganzen BGE 144 I 253 E. 3.7).