__ von Beginn an sein eigenes Verhalten gegenüber dem Beschuldigten nicht beschönigte und zugestand, den Beschuldigten vor dem Vorfall provoziert und ihn während des Vorfalls geschlagen sowie mit Fusstritten sein Auto beschädigt zu haben (act. 86 f., 92, 289, 291, 295; Protokoll S. 6 f., 9). Schliesslich bildet ein (schwaches) Wahrheitsindiz die Tatsache, dass A._____ bei gewissen Aussagen zu erkennen gibt, wenn diese mit Unsicherheiten behaftet sind (z.B. auf die Frage, wer stieg zuerst aus dem Auto aus? "Ich denke er, weil er auch als erster angehalten hat". [act. 90]).