Vielmehr sagte er für den Beschuldigten tendenziell entlastend aus, er habe im Rahmen der Rangelei überhaupt keinen Schmerz gespürt (act. 292). Erst als er das Blut gesehen habe, sei ihm die Verletzung bewusst geworden (act. 292; Protokoll S. 6). Damit lässt er die Möglichkeit offen, dass ihn der Beschuldigte mit dem Messer, das dieser in der Hand gehalten haben soll, im Rahmen der Rangelei unabsichtlich verletzt haben könnte. Hinzu kommt, dass A._____ von Beginn an sein eigenes Verhalten gegenüber dem Beschuldigten nicht beschönigte und zugestand, den Beschuldigten vor dem Vorfall provoziert und ihn während des Vorfalls geschlagen sowie mit Fusstritten sein Auto beschädigt zu haben (act.