Messer rausgenommen und ihm gezeigt habe und er danach mit dem Fuss gegen sein Auto getreten habe (Protokoll S. 7). Für die Glaubhaftigkeit der Behauptungen von A._____ zum Kernsachverhalt spricht zudem tendenziell, dass dieser zumindest teilweise auf naheliegende Mehrbelastungen verzichtete. So hat er insbesondere nie behauptet, der Beschuldigte habe das Messer gezielt als Stichwaffe eingesetzt. Er liess sich insofern auch nicht zu Mutmassungen verleiten. Vielmehr sagte er für den Beschuldigten tendenziell entlastend aus, er habe im Rahmen der Rangelei überhaupt keinen Schmerz gespürt (act. 292).