Die Aussagen von A._____ sind logisch stimmig und weitgehend frei von Widersprüchen. Nur in einem Punkt wich die Sachdarstellung von A._____ im Rahmen des Berufungsverfahrens vorerst von seinen früheren Aussagen ab (vgl. act. 86, 88 und 289). So erklärte er anlässlich des Berufungsverfahrens im Rahmen eines freien Berichts des Vorgefallenen zuerst, dass er (A._____) zuerst mit dem Fuss gegen das Auto des Beschuldigten getreten habe und der Beschuldigte danach das Messer hervorgenommen habe (Protokoll S. 6). Auf Nachfrage korrigierte er seine Aussage allerdings wieder dahingehend, dass der Beschuldigte zuerst ein - 10 -