Es sei auch nicht erwiesen, dass A._____ die neben dem Auto vorgefundene Jacke bei der Auseinandersetzung effektiv getragen habe. Das Gutachten sei insofern in Zweifel zu ziehen, als sich dieses auf die Aussagen von A._____ stütze, wonach der Beschuldigte ein Schweizer Taschenmesser verwendet habe. Da die Wunde bei der Begutachtung bereits vernäht gewesen sei, sei es zu gewagt, wenn die Verletzungen ohne weiteres der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und A._____ zugeordnet würden. -7-