2. Der Beschuldigte hielt anlässlich der Berufungsverhandlung an seinen bisherigen Anträgen fest, womit sich die Berufung gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit einer Waffe bzw. einem gefährlichen Gegenstand und entsprechend auch gegen den Zivil- und Kostenpunkt richtet. Unangefochten geblieben und deshalb nicht mehr zu überprüfen ist der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Drohung (Art. 404 Abs. 1 StPO).