4.3. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 19. Juni 2023 die Abweisung der Berufung. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Drohung freizusprechen und vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Er sei dafür zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 100.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 zu verurteilen. 5. Die Berufungsverhandlung mit Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens durch die Sachverständige Dr. med. C._____ sowie Einvernahme der Auskunftsperson A._____, dem Zeugen B._____ und des Beschuldigten fand am 9. November 2023 statt.