2 Abs. 2 StGB mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.00 und einer Busse von Fr. 1'000.00 bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. Ferner wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger Fr. 154.65 Schadenersatz und eine Genugtuung von Fr. 500.00 zu bezahlen, je zuzüglich Zins seit dem 12. April 2021. 2.2. Gegen dieses vorab im Dispositiv zugestellte Urteil meldete der Beschuldigte am 20. März 2022 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 4. Mai 2022 zugestellt. -4-