1. Der Beschuldigte ist des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB und Art. 46 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB als Gesamtstrafe mit den Widerrufsstrafen gemäss Ziff. 2.2. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.