Nachdem der gewerbsmässige Betrug des Beschuldigten auch zum Nachteil von F._____ erstellt ist und er diesbezüglich schuldig gesprochen wird, liegt eine widerrechtliche Handlung vor. Entsprechend vorgenannter Ausführung (siehe dazu E. 5.3. hiervor) ist die Zivilforderung im Umfang der gemäss erstelltem Sachverhalt ausgerichteten Zahlung an den Beschuldigten in der Höhe von Fr. 250.00 (vgl. UA act. 267) zu bejahen.