136) – die Vorinstanz geht fälschlicherweise von Fr. 245.00 aus (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 12.2.) – zu bejahen, zumal in diesem Umfang ein Vermögensschaden entstanden ist, welcher kausal auf die widerrechtlichen Betrugshandlungen zurückzuführen ist. Insofern der Beschuldigte die Zivilforderungen der Privatkläger in der Höhe der jeweils an ihn getätigten Überweisungen nicht sowieso anerkennt, wird nicht bestritten, dass die Zahlungen an ihn erfolgt sind. - 28 - 5.4. Die Privatklägerin F._____ hat beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr einen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 250.00 zu bezahlen (vgl. UA act. 260).