Nachdem der gewerbsmässige Betrug des Beschuldigten zum Nachteil von B._____ erstellt ist und er diesbezüglich schuldig gesprochen wird, liegt eine widerrechtliche Handlung vor. Die Zivilforderung ist für die gemäss erstelltem Sachverhalt ausgerichtete Zahlung an den Beschuldigten in der Höhe von Fr. 250.00 (vgl. UA act. 136) – die Vorinstanz geht fälschlicherweise von Fr. 245.00 aus (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 12.2.) – zu bejahen, zumal in diesem Umfang ein Vermögensschaden entstanden ist, welcher kausal auf die widerrechtlichen Betrugshandlungen zurückzuführen ist.