Die Anträge des Beschuldigten zu den Zivilforderungen sind unklar. Einerseits beantragt er, die Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen, andererseits anerkennt er dies in der Höhe der jeweils an ihn getätigten Überweisungen (Plädoyer der Verteidigung S. 14 Ziff. 34; Berufungserklärung S. 4 Rz. 5). 5.2. Das Gericht entscheidet über eine von der Privatklägerschaft anhängig gemachte Zivilklage unter anderem dann, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).