5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zur Bezahlung eines Schadenersatzes an die Privatkläger B._____ in der Höhe von Fr. 245.00 und an F._____ in der Höhe von Fr. 250.00 verurteilt. Die Zivilklagen der Privatkläger - 27 - C._____, D._____, E._____ und G._____ wurden auf den Zivilweg verwiesen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 12).