Das Handeln des Beschuldigten ist – infolge der begangenen Katalogtat des gewerbsmässigen Betrugs – ohne Weiteres dazu geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit bzw. das Gemeinwohlinteresse zu gefährden. Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose gestellt wird (siehe dazu hiervor), weshalb eine von ihm ausgehende, gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. des Gemeinwohlinteresses zu bejahen ist. 4.9. Nach dem Gesagten ist eine Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 5 Jahren auszusprechen.