Auch wenn unmittelbar nur das Vermögen betroffen war und nicht besonders hohe Rechtsgüter wie die psychische, physische oder sexuelle Integrität, weshalb höhere Anforderungen an die Rückfallgefahr bzw. die Legalprognose zu stellen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_205/2023 vom 17. August 2023 E. 1.4; 6B_892/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.6), erweist sich die Landesverweisung mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vereinbar: Das Handeln des Beschuldigten ist – infolge der begangenen Katalogtat des gewerbsmässigen Betrugs – ohne Weiteres dazu geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit bzw. das Gemeinwohlinteresse zu gefährden.