66a Abs. 1 StGB realisiert. Nichtsdestotrotz kommt eine Landesverweisung angesichts von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA nur bei einer gewissen Schwere der Straftat in Betracht. Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Auch wenn unmittelbar nur das Vermögen betroffen war und nicht besonders hohe Rechtsgüter wie die psychische, physische oder sexuelle Integrität, weshalb höhere Anforderungen an die Rückfallgefahr bzw. die Legalprognose zu stellen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_205/2023 vom 17. August 2023 E. 1.4; 6B_892/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.6), erweist sich die Landesverweisung mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vereinbar: