Landesverweisung auf eine längere Dauer festzusetzen. Infolge des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es jedoch bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Dauer von 5 Jahren. 4.8. Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger. Es stellt sich mithin die Frage nach der Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA).