Der vorinstanzlichen Erwägung, wonach es sich angesichts des geringen Verschuldens im Zusammenhang mit der vorliegenden Katalogtat rechtfertige, die Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festzusetzen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 11.5), kann nicht gefolgt werden. Unter Berücksichtigung der Art, Vielzahl und Regelmässigkeit der von ihm begangenen Straftaten sowie der sehr ungünstigen Legalprognose, aber auch der Tatsache, dass jeweils diverse Personen von den Straftaten des Beschuldigten betroffen worden sind, würde es sich rechtfertigen, die - 26 -