4.6. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil des gewerbsmässigen Betrugs schuldiggesprochen. Die von ihm begangene Katalogtat reiht sich praktisch nahtlos in die von ihm zuvor begangenen Delikte ein (siehe dazu E. 3.3.1 hiervor), sodass er als unbelehrbarer Wiederholungstäter erscheint. Entsprechend weist sein aktueller Schweizerischer Strafregisterauszug sieben Seiten auf. Keine der bisher ausgesprochenen Geld- und Freiheitsstrafen hat ihn von weiterer Delinquenz abhalten können. Ihm ist deshalb eine sehr schlechte Legalprognose zu stellen (siehe dazu E. 3.4.2 oben).