Der Beschuldigte ist Anfang Mai 2023 mit seiner Freundin K._____, welche ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit hat, gemäss Einwohnerregister aber erst am 1. Januar 2023 von Deutschland her in die Schweiz gezogen ist, in ein Miethaus in Q._____ zusammengezogen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Sie seien seit knapp drei Jahren in einer Beziehung (siehe dazu E. 3.3.3 hiervor; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10). Bis dahin habe sie jeweils zwischen der Schweiz und Regensburg (Deutschland) gependelt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10).