Insgesamt sind ihm somit die Kultur und Gepflogenheiten seines Heimatlandes bestens vertraut. Sodann ist er gesund (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Auch wenn seine Eltern und seine Schwester in der Schweiz leben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16), stellen – gerade unter Berücksichtigung des Alters des Beschuldigten – weder das Vorhandensein von (näheren) Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung dar. Zudem ist aufgrund dessen, dass der Beschuldigte in der Schweiz bereits Berufserfahrung gesammelt hat, davon auszugehen, dass er für seinen Lebensaufwand aufkommen könnte.