4.5. Die Integrationschancen in seinem Heimatland Deutschland erweisen sich als intakt. Er wurde dort geboren und hat bis zu seinem 12. Lebensjahr in Deutschland gelebt (siehe dazu E. 4.4 hiervor). Seine Muttersprache ist Deutsch. Zuletzt habe er sich vorletztes Jahr während Pfingsten mit seiner Freundin in Deutschland – konkret in T._____, aus dessen Nähe der Beschuldigte ursprünglich kommt – aufgehalten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). In Deutschland leben seine Grossmutter und seine Tante (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Insgesamt sind ihm somit die Kultur und Gepflogenheiten seines Heimatlandes bestens vertraut.