Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten in der Schweiz erweist sich in Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer als eher schwach: In der Schweiz wohnen seine Eltern sowie seine Schwester, zu welchen er eigenen Angaben zufolge ein gutes Verhältnis habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16). Gemäss eigener Ausführung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, pflege der Beschuldigte zu seinem (damaligen) Wohnort – abgesehen von seiner Freundin und ein paar (ehemaligen) Arbeitskollegen – keine wirklichen Beziehungen. Zudem sei er in keinem Verein aktiv (vgl. GA act. 335 f.).